Unentschuldigtes Fehlen hat einen Grund. Ihn früh zu finden, schützt das Kind.
Fachverfahren Schulpflichtverletzung
Die Software, mit der Landkreise und Städte Schulpflichtverletzungen fristensicher und gesetzeskonform steuern — von der Prävention bis zum Bußgeld.
Prävention zuerst
Vier Stufen ab der ersten unentschuldigten Fehlzeit.
Schulen sind gehalten, Schulabsentismus mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln präventiv zu begegnen.
Der Runderlass vom 08.12.2025 gibt dafür in Nr. 3.3.2 verbindliche Maßnahmen vor. Die erste — die Information bei Aufnahme — ist die Grundbedingung.
Die eigentliche Bearbeitung setzt mit der ersten unentschuldigten Fehlzeit ein. Ab hier steuert das Fachverfahren vier Stufen mit eigenen Auslösern und Fristen — bis, erst zuletzt, die Meldung an die Bußgeldstelle.
- Ausgangspunkt
- schulintern
- Jugendamt
- Bußgeldstelle
Ausgangspunkt
mit Aufnahme in die Schule
Die Aufklärung über Schulpflicht (§ 63 NSchG) und Teilnahmepflicht am Unterricht (§ 58 NSchG) erfolgt bei Aufnahme in die Schule. Sobald eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt fehlt, besteht die Notwendigkeit der Dokumentation. Das Verfahren begleitet Sie fristsicher durch die ab diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Stufen.
- 01
Erziehungsberechtigte informieren, Ursachen klären
bereits bei der ersten ungeklärten Fehlzeit
Die Schule sucht das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, klärt den Sachverhalt auf und ermittelt mögliche Ursachen des Fernbleibens. Gegebenenfalls wird ein Beratungsgespräch unter Beteiligung des schulischen Beratungs- und Unterstützungssystems angeboten — Beratungslehrkräfte, soziale Arbeit in Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte. Kommt kein telefonischer oder persönlicher Kontakt zustande, erfolgt die Information schriftlich.
- 02
Erneuter Kontaktversuch und Anschreiben
spätestens bei 3 unentschuldigten Versäumnissen in 10 Schulbesuchstagen
Setzt sich das unentschuldigte Fernbleiben fort, wird in einem erneuten Kontaktversuch und per Anschreiben darauf hingewiesen, dass über weiteres unentschuldigtes Fernbleiben umgehend das Jugendamt informiert wird. Maßgeblich ist ein gleitendes Fenster von zehn Schulbesuchstagen.
- 03
Information an das Jugendamt
bei Fortsetzung des Schulabsentismus — umgehend
Neben einer weiteren pädagogischen Lösungssuche — nach Möglichkeit unter Einbezug des öffentlichen örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe — erfolgt eine umgehende Information über die erfolgten Schulpflichtverletzungen an das Jugendamt. Das gilt auch für alle weiteren Fälle des unentschuldigten Fernbleibens.
- 04
Information an die Ordnungswidrigkeitenstelle
3 weitere Versäumnisse in 10 Schulbesuchstagen nach Einschaltung des Jugendamts
Zeigen auch diese Maßnahmen keinen Erfolg und setzt sich das Fernbleiben nach Einschaltung des Jugendamts fort, erfolgt spätestens nach zehn weiteren Schulbesuchstagen die Information über die fortgesetzten Schulpflichtverletzungen an die für Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle. Die Erziehungsberechtigten werden im Vorfeld über dieses Vorgehen informiert und ausdrücklich auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen. Unabhängig davon sollen weitere pädagogische Lösungsversuche unternommen werden.
Kann der vorgegebene Verfahrensablauf aus pädagogischen Gründen nicht eingehalten werden, ist im Einzelfall auch eine umgehende Information der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle möglich. Diese Abweichung ist auf den begründeten Ausnahmefall beschränkt; im Regelfall bleibt es bei der vorgesehenen Abfolge der Stufen.
Jede Stufe sollte nachvollziehbar belegt sein: wer wann was veranlasst hat, welche Frist lief und wann eine Schwelle erreicht war. Das hält den Zeitpunkt jeder Information transparent und stützt die datenschutzkonforme Verarbeitung nach § 31 NSchG.
Überblick
Alle Beteiligten, eine Abfolge.
Der Ablauf verbindet mehrere Stellen — von der Schule über das schulische Beratungs- und Unterstützungssystem und das Jugendamt bis, falls nötig, zur Bußgeldstelle. Ziel bleibt bis zuletzt, den Schulbesuch wiederherzustellen, nicht zu sanktionieren.
Beteiligte Stellen
Worauf es ankommt
- Ursachen des Fernbleibens früh klären,
- getroffene Maßnahmen dokumentieren,
- Fristen und Schwellen im Blick behalten,
- Beteiligte rechtzeitig einbinden und
- die OWi-Stelle erst als letztes Mittel.
Grundbedingung ist die Information bei Aufnahme. Das Fachverfahren setzt danach ein und führt vier Stufen: Gespräch und Ursachenklärung bei der ersten unentschuldigten Fehlzeit, Warnschreiben bei drei Versäumnissen in zehn Schulbesuchstagen, umgehende Meldung an das Jugendamt bei Fortsetzung und — erst danach — die Information an die Bußgeldstelle.
Wichtig für die sozialpädagogische Praxis: Die pädagogische Lösungssuche endet nicht mit dem Übergang zu Jugendamt oder Bußgeldstelle. Der Erlass verlangt ausdrücklich, dass parallel weiter nach Lösungen gesucht wird, um den Schulabsentismus doch noch zu beenden.
Das Verfahren wirkt nur, solange die beteiligten Stellen zeitnah voneinander erfahren. Bleibt eine Information zwischen Schule, Beratung, Jugendamt und Bußgeldstelle liegen, verliert die nächste Maßnahme ihre Wirkung — deshalb der Vorrang zügiger, dokumentierter Kommunikation zwischen allen im Verfahren arbeitenden Stellen.
Zäsur zum 01.08.2026
Wer bei einer Schulpflichtverletzung überhaupt ordnungswidrig handelt.
Wer bei einer Schulpflichtverletzung ordnungswidrig handelt, regelt § 176 Abs. 1 NSchG — seit dem 01.08.2026 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.06.2026. Für die eigene Schulpflicht können seither nur volljährige Schülerinnen und Schüler selbst belangt werden; bei Minderjährigen richtet sich das Verfahren an die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden.
Ein Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen die eigene Schulpflicht stellt seit dem 01.08.2026 nur noch dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die Schülerin oder der Schüler volljährig ist. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Bußgeldweg gegen sie selbst nicht mehr eröffnet.
Unberührt bleibt die Verantwortung der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden. Wer ein minderjähriges Kind nicht zum Schulbesuch anhält, kann weiterhin belangt werden. Ebenso bleiben Schulzwang (§ 177 NSchG) und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unberührt.
§ 176 Abs. 1 Nr. 1
Die schulpflichtige Person selbst
Wer der eigenen Schulpflicht nicht nachkommt — seit dem 01.08.2026 nur noch, wenn die schulpflichtige Person volljährig ist. Minderjährige handeln insoweit nicht mehr ordnungswidrig.
Geändert ab 01.08.2026§ 176 Abs. 1 Nr. 2
Erziehungsberechtigte
Wer entgegen § 71 Abs. 1 NSchG Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen.
§ 176 Abs. 1 Nr. 3
Ausbildende
Wer als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 NSchG Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.
Bußgeld und Schulzwang
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren und seine Folgen.
Sind die schulischen Maßnahmen — gegebenenfalls in Kooperation mit dem Jugendamt — ausgeschöpft, fällt die Verfolgung in die Zuständigkeit der Kommune. Dieser Teil folgt denselben Grundsätzen wie die Stufen davor: dokumentiert, fristgebunden und stets mit dem Vorrang der pädagogischen Lösung.
Das Fachverfahren basiert auf der jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlage und stellt Bescheidvorlagen und Werkzeuge bereit, mit denen die Dokumentation standardisiert wird.
Nutzt Ihr Haus bereits ein Dokumentenmanagementsystem (ELO, enaio, d.3 und weitere), binden wir es nahtlos ein — alle Schriftstücke liegen dann revisionssicher und versioniert ab.
Wer ordnungswidrig handelt
Die drei Tatbestände des § 176 Abs. 1 NSchG (Nrn. 1 bis 3) sind im Abschnitt zur Volljährigkeit aufgeschlüsselt. Für das Bußgeldverfahren zählt die richtige Zuordnung: Der Vorgang wird dem einschlägigen Tatbestand zugeordnet und der Bescheid entsprechend adressiert.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern kommt ein Bußgeld daher nur gegen die Erziehungsberechtigten (Nr. 2) in Betracht, nicht gegen das Kind selbst; bei volljährigen Schülerinnen und Schülern greift Nr. 1.
Zuständige Stelle
Die Verfolgung und Ahndung obliegt der Kommune, die für den Standort der zu besuchenden Schule zuständig ist. Die Information nach Nr. 3.3.2.5 des Erlasses geht an die für den Schulstandort zuständige Ordnungswidrigkeitenstelle. Die genaue örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der einschlägigen Zuständigkeitsverordnung; im Zweifel ist sie im Einzelfall zu prüfen.
Geldbuße
§ 176 Abs. 2 NSchG bestimmt, dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann, ohne einen eigenen Höchstbetrag zu nennen. Es gilt daher der allgemeine Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG mit einem Höchstmaß von 1.000 Euro (soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt). Die Höhe ist im Einzelfall nach den Umständen zu bemessen.
Absehen aus pädagogischen Gründen
Der Erlass hält daran fest, dass unabhängig vom Ordnungswidrigkeitenverfahren weitere pädagogische Lösungsversuche unternommen werden sollen. Führen diese zum Ziel, kann von einer Ahndung im Rahmen des Opportunitätsprinzips abgesehen werden — der Fall bleibt als pädagogisch gelöst erkennbar.
Gemeinnützige Dienste statt Zahlung
Können volljährige Schülerinnen und Schüler eine Geldbuße nicht bezahlen, besteht die Möglichkeit, sie in Form gemeinnütziger Leistungen abzuleisten. Die Begleitung übernimmt in der Regel die Jugendgerichtshilfe; auferlegte und geleistete Stunden werden festgehalten.
Schulzwang nach § 177 NSchG
Vom Bußgeld zu unterscheiden ist der Schulzwang: Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Dieses Mittel bleibt gerade bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bedeutsam, da gegen sie selbst kein Bußgeld mehr in Betracht kommt.
Die erforderlichen Schreiben und Bescheide werden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Norm erstellt. Auch in dieser Stufe gilt: Sanktion ist Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck.
Das Fachverfahren
Der ganze Ablauf in einer Software.
Die Standardsoftware für die Verwaltung von Schulpflichtverletzungen wurde zusammen mit Experten aus niedersächsischen Landkreisen und Städten entwickelt.
Das Fachverfahren Schulpflichtverletzung unterstützt die Kommunikation zwischen allen beteiligten Stellen (Ordnungsamt, Jugendamt, Schule, Jugendgerichtshilfe, Amtsgericht, PACE, Jugend stärken, ASD, …) und
- hilft, Schulpflichtverletzungen zu vermeiden,
- dokumentiert getroffene Maßnahmen,
- automatisiert die Ordnungswidrigkeitsverfahren und
- liefert verlässliche statistische Auswertungen.
Das Verfahren ermöglicht es den Verwaltungsmitarbeiter(inne)n und Schulen stets alle wichtigen Informationen rund um das Thema Schulpflichtverletzung auf einen Blick zu erhalten, die Anzeigen zur Schulpflichtverletzung zu erstellen und zu verwalten, Fristen zu überwachen, sowie die beteiligten Stellen bei Bedarf zu informieren.
Das Verfahren bildet alle erforderlichen Schritte von der Anzeige bis zum Bußgeld (Sozialstunden, Erzwingungshaft) im Rahmen des OWiG ab.
Die Software optimiert die Verfahrensschritte in allen Bereichen der Schulpflichtverletzungen und verschlankt die Prozesse.
Rechtsgrundlagen
Auf welchem Stand das Fachverfahren beruht.
Das Fachverfahren setzt das geltende niedersächsische Recht und den einschlägigen Runderlass um. Die zum 01.08.2026 wirksame Änderung von § 176 Abs. 1 Nr. 1 NSchG ist eingearbeitet.
Maßgeblich sind stets der aktuelle Gesetzes- und Erlasstext sowie die Vorgaben der jeweils zuständigen Schulbehörde. Das Fachverfahren unterstützt die Rechtsanwendung, ersetzt aber keine Entscheidung im Einzelfall.
- NSchG
- i.d.F. v. 03.03.1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.06.2026
- Runderlass
- RdErl. d. MK v. 08.12.2025 – 21 – 83100 (SVBl. 1/2026 S. 9), VORIS 22410, in Kraft ab 01.01.2026
- Änderung
- § 176 Abs. 1 Nr. 1 NSchG: „und volljährig ist“ eingefügt, in Kraft ab 01.08.2026 (Gesetz v. 23.06.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 48, Artikel 2)
Weitere Grundlagen: Schulpflicht und Teilnahmepflicht, Schwellen und Fristen, Bußgeldrahmen, Schulzwang, Datenverarbeitung.
Kontakt
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Tim Schröer
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